Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Ausschreibung, Grundlagen
1. Ausschreibung, Grundlagen
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt – gelten für alle Rechtsgeschäfte des Dobromir Marinov als "UNTERNEHMER" mit seinem Vertragspartner – nachstehend Vertragspartner "BESTELLER" genannt.
1.2. Alle Unterlagen des Unternehmers wie Modelle, Zeichnungen, Pläne bleiben sein Eigentum. Ohne Zustimmung des Unternehmers ist es untersagt, diese weiterzugeben. Für Arbeiten, die nicht vom offerierenden Unternehmer ausgeführt werden, ist es ebenfalls untersagt, diese Unterlagen zu verwenden.
1.3. Vertragsbestandteile und Rangfolge. Die unten notierten Dokumente werden mit der Annahme der Offerte zu Vertragsbestandteilen. Zwischen verschiedenen Dokumenten geht bei Widersprüchen das zuerst aufgeführte Dokument vor.
- Offerte des Unternehmers mit den Beilagen
- Folgende Allgemeine Bedingungen für Platten-, Natur- und Kunststeinarbeiten:
· SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Ausgabe 1977/91
· SIA 244 und 118/244* betreffend Kunststeinarbeiten7
· SIA 246 und 118/246* betreffend Natursteinarbeiten
· SIA 248 und 118/248* betreffend Plattenarbeiten
Die Merkblätter des Schweizerischen Plattenverbandes (SPV). Für bauseitig geliefertes Material gelten die speziellen Bedingungen des SPV.
2. Preise
2.1. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind in den Preisen (ausgenommen Regiepreise) die Materiallieferung franko Baustelle sowie die Verlegearbeiten inbegriffen.
2.2. In den Preisen nicht inbegriffen sind
- Zuschläge für Nacht-, Abend-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten, die vom Besteller oder dessen Vertretung verlangt werden.
- Kosten aufgrund von Arbeitshindernissen, die anlässlich der Ausschreibung nicht voraussehbar waren. Diese sind dem Besteller durch den Unternehmer anzuzeigen.
- Vom Unternehmer nicht zu vertretende Wartestunden, Reise- und Unterhaltsspesen, aufgrund von unvorhergesehenen Arbeitsunterbrüchen.
- Vom Besteller gewünschte Ausführungsänderungen oder Zusatzbestellungen.
2.3. Den Ausschreibungspreisen liegen die für jeden Posten angegebenen Mengen zugrunde. Wird nach Vertragsabschluss die auszuführende Leistung wesentlich verändert, vereinbaren die Parteien vorgängig die neuen Preise.
2.4. Vom Unternehmer nicht beeinflussbare Materialpreisänderungen nach Vertragsabschluss sind dem Besteller oder seiner Vertretung unverzüglich mitzuteilen und berechtigen zur Weiterverrechnung.
3. Arbeitsbedingungen
3.1. Wenn die nachfolgend aufgeführten Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden, zeigt der Unternehmer dies dem Besteller an und kann seine Arbeit einstellen, bis die Bedingungen erfüllt sind. Aus sich daraus ergebenden Verzögerungen kann der Besteller gegenüber dem Unternehmer keine Rechte geltend machen. Der Unternehmer kann seine Kosten gemäss diesen Allgemeinen Offert- und Vertragsbedingungen in Rechnung stellen.
3.2. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, stellt der Besteller dem Unternehmer nachfolgend aufgeführte Mittel kostenlos zur Verfügung:
- Wasser
- Elektrische Energie 220 V / 380 V
- Wenn vom Unternehmer verlangt: geeigneter Platz und/oder ein abschliessbarer Raum zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Werkzeugen
3.3. Im Angebot nicht ausdrücklich erwähnte Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz müssen bauseitig gewährleistet werden.
3.4. Das Aufstellen von Staub- und Schutzwänden ist als besondere Leistung in Auftrag zu geben und zu vergüten, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart.
3.5. Eine mangelfreie Ausführung bei verschiedenen Arbeiten kann nur bei einer Temperatur von mehr als 10° C gewährleistet werden. Diese Temperatur an der Arbeitsstelle muss bauseitig gewährleistet werden, ausser es sei mit dem Unternehmer etwas anderes vereinbart worden.
3.6. Zusätzlich muss ein allfälliger Witterungsschutz bei Aussenarbeiten vergütet oder bauseits zur Verfügung gestellt werden.
4. Regie- und Akkordarbeiten
4.1. Bei Regiearbeiten werden Reisezeit, Fahrzeugkosten und Materialtransport verrechnet.
4.2. Das übliche Handwerkszeug ist im Regie-Tarif/Stundenansatz inbegriffen.
4.3. Maschinen und Geräte werden separat verrechnet.
4.4. Für die Rechnungsstellung sind die Ausmassbestimmungen der Norm SIA 118/248*, 118/246* und 118/244* anzuwenden.
5. Fristen
5.1. Der Besteller muss rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen und Daten bereitstellen, damit der Unternehmer die Arbeiten innerhalb der vorgesehenen Fristen aufnehmen kann.
5.2. Dem Unternehmer sind Verzögerungen, wie nicht fertiggestellte Vorarbeiten, zu hohe Feuchtigkeit des Untergrundes, ungenügende Temperaturen an der Arbeitsstelle usw. rechtzeitig mitzuteilen.
5.3. Der Unternehmer sollte dem Besteller unverzüglich mitteilen dass er die Arbeiten nicht fristgerecht fertigstellen kann, falls er das während seinen Arbeitsausführungen feststellt.
5.4. Wenn ein Termin aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, hat der Besteller nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu fordern.
5.5. Arbeitsunterbrüche, die vom Unternehmer nicht vorhersehbar sind und vom Besteller zu vertreten sind, berechtigen den Unternehmer zur Verrechnung der entstandenen Mehrkosten.
6. Fachtechnische Bedingungen
6.1. Die Offertpreise für Wand- und Sockelbeläge verstehen sich auf bauseits erstelltem Grundputz, falls die Art der Untergründe nicht definiert ist und für Boden- und Treppenbeläge auf bauseits erstelltem Zementunterlagsboden beziehungsweise Zementüberzug im Dünnbett verlegt.
6.2. Wenn Ungenauigkeiten im Untergrund ausgeglichen werden müssen, sind diese Arbeiten zusätzlich zu vergüten. Kleinmosaikbeläge, Beläge mit kalibrierten Platten und grossformatige Platten erfordern eine erhöhte Oberflächengenauigkeit des Untergrundes.
6.3. Soweit möglich sollen Muster alle Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Plattenmaterialien aufweisen. Dass die Farbnuance und das Herstellmass (Kaliber) des gelieferten Plattenmaterials derjenigen des betreffenden Musters genau entsprechen, kann nicht bedingt durch den Brennprozess gewährleistet werden (SIA 248*, Art. 4.1.2.5).
6.4. Die erste Messung ist kostenlos, wenn vor der Plattenverlegung Feuchtigkeitsmessungen (CM-Gerät) erforderlich sind. Weitere Messungen werden in Rechnung gestellt (SIA 118/248*, Art. 2.2 bzw. 2.3).
6.5. Eine absolute Einheitlichkeit der Farbe von starren Fugen kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden (SIA 118/248*, Art. 6.7). Auch bei Verwendung des gleichen Fugenmaterials können zwischen Fugenmuster und fertigem Belag Farbdifferenzen auftreten (SIA 248*, Art. 4.3.2.2).
6.6. Der Verleger der Plattenbeläge leistet keinerlei Gewähr für Risse in Plattenbelägen sowie Ablösungen von Plattenbelägen, deren Ursache in der Verformung oder in nachträglich entstandenen Rissen des bauseitigen Untergrundes liegt und keine Mängel der Arbeit des Verlegers der Plattenbeläge sind (SIA 118/248*, Art. 6.3).
6.7. Fugenausbildungen mit verformbaren Dichtungsmassen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, da sie wartungsbedürftig sind (SIA 118/248*, Art. 6.6). Fugenausbildungen mit verformbaren Fugenmassen gewährleisten nicht die Dichtigkeit des Belages und haben nur die Funktion eines Fugenverschlusses (SIA 248*, Art. 2.4.2).
6.8. Die Arbeitsstelle wird vom Unternehmer besenrein abgegeben und die Beläge werden schwammgereinigt (SIA 118/248*, Art. 2.2). Die Reinigung der Arbeits-, Zugangs-, Lager- und Umgebungsbereiche ist entweder als besondere Leistung im Auftrag enthalten und entsprechend zu vergüten oder hat bauseits zu erfolgen.
6.9. Auch bei Verwendung von wasserundurchlässigen Platten- und Fugenmaterialien gilt es zu beachten, dass keine wasserdichten Beläge erstellt werden können (SIA 248*, Art. 2.2.4).
6 .10. Es wird dem Besteller empfohlen, genügend Reserveplatten für allfällige spätere Reparaturarbeiten aufzubewahren, denn Reserveplatten müssen vom Besteller zusätzlich verlangt und vergütet werden.
6.11. Für die Reinigung und Pflege der keramischen, Natur- und Kunststein-Beläge gibt der Unternehmer dem Besteller die entsprechenden Anleitungen ab.
7. Zahlungen
7.1 Aufgrund seiner schriftlichen Zahlungsbegehren ist der Unternehmer, bis zu 90 % seiner ausgeführten Arbeiten, mittels Abschlagszahlungen zu entschädigen.
7.2. 14 Tage ab Ausstelldatum sind Abschlagszahlungen und die Schlussabrechnung zu bezahlen, respektive nach der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist.
7.3. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen werden von Reklamationen betreffend eventuellen Baumängeln in keiner Weise beeinflusst.
7.4. Der Unternehmer kann gemäss Art. 107 des Obligationenrechts vorgehen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
8. Abnahme des Werkes
8.1. Die Abnahme erfolgt durch eine gemeinsame Kontrolle des ausgeführten Werkes. In der Regel wird ein Protokoll über das Ergebnis der Prüfung erstellt.
8.2. Wenn keine oder unwesentliche Mängel festgestellt werden, gilt das Werk als abgenommen. In einer gemeinsam bestimmten Frist müssen die Mängel vom Unternehmer behoben werden.
8.3. Die Abnahme wird zurückgestellt, wenn bei der Abnahme wesentliche Mängel festgestellt werden. Innert einer gemeinsam bestimmten Frist müssen die Mängel vom Unternehmer behoben werden. Nach der Mängelbehebung werden die beanstandeten Bauteile erneut gemäss Art. 9.1 dieser Allgemeinen Bedingungen abgenommen.
8.4. Das Werk gilt ohne Abnahme im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme durch den Besteller als abgenommen. Innert 10 Tagen sind allfällige Mängel dem Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte bei erkennbaren Mängeln sind verwirkt, wenn diese innert dieser Frist nicht angezeigt werden.
8.5. Das Werk (oder der Werkteil) geht mit der Abnahme in die Obhut und Gefahr des Bestellers. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Abnahme.
9. Haftung für Mängel/Gewährleistung
9.1. Es gelten die Bestimmungen der SIA-Norm 118.
9.2. Der Unternehmer leistet noch während drei weiteren Jahren Gewähr für die Mangelfreiheit seines Werkes nach Ablauf der 2-jährigen Rügefrist. Gemäss der SIA-Norm 118 muss dem Unternehmer unverzüglich jeder festgestellte Mangel angezeigt werden.
9.3. Für Schäden, die auf einen fehlenden oder unsachgemässen Unterhalt zurückzuführen sind, entfällt die Gewährleistung des Unternehmers.
9.4. Für die Qualität von bauseits geliefertem Material übernimmt der Unternehmer keinerlei Gewährleistung (SIA 118/248*, Art. 6.8).
10. Haftung für Mängel/Gewährleistung
10.1. Es gelten die Bestimmungen der SIA-Norm 118.
10.2. Nach Ablauf der 2-jährigen Rügefrist leistet der Unternehmer noch während drei weiteren Jahren Gewähr für die Mangelfreiheit seines Werkes. Gemäss der SIA-Norm 118 muss jeder festgestellte Mangel dem Unternehmer unverzüglich angezeigt werden.
10.3. Die Gewährleistung des Unternehmers entfällt für Schäden, die auf einen fehlenden oder unsachgemässen Unterhalt zurückzuführen sind.
10.4. Der Unternehmer übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Qualität von bauseits geliefertem Material (SIA 118/248*, Art. 6.8).
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1. Schweizerisches Recht ist anwendbar. Vor den ordentlichen Gerichten am Sitz des Unternehmers werden Streitigkeiten erledigt.